Offizielle Homepage des SV Planegg-Krailling e.V.

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S A T Z U N G

des Sportvereins Planegg - Krailling e.V.

§ 1

Name, Sitz und Zweck
(1) Der am 1. Januar 1926 in Planegg gegründete Verein führt den Namen "SV Planegg - Krailling e.V.". Er hat
seinen Sitz in Planegg und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht München eingetragen.
(2) Er ist Mitglied des Bayerischen Landes - Sportverbandes e.V. und erkennt dessen Satzung und Ordnungen
an.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte
Zwecke” der Abgabenordnung 1977 (AO).
(4) Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Amateursports.
(5) Er ist politisch und religiös neutral.

§ 2

Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3

Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4

Uneigennützigkeit
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5

Aufgaben
Aufgaben des Vereins, mit denen der Satzungszweck gem. § 1 Abs. 4 der Satzung verwirklicht wird, sind insbesondere:
- die Abhaltung methodisch geordneter Turn-, Sport- und Spielübungen,
- die sportliche Förderung der Jugend,
- Bildung von Turnier- und Wettkampfmannschaften,
- der Erwerb und die Unterhaltung der erforderlichen Baulichkeiten, Plätze und Geräte,
- Ausbildung und Berufung sachkundiger Leiter,
- sowie die Durchführung von Sportveranstaltungen.

§ 6

Geschäftsjahr und Selbstverwaltung
(1) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(2) Der Verein kann sich Ordnungen geben.

§ 7

Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jeder werden, der beim Präsidium einen entsprechenden Antrag stellt. Über die
Aufnahme entscheidet das Präsidium oder ein von diesem bestimmter Ausschuss. Der endgültigen Aufnahme
kann eine vorläufige Aufnahme vorangehen.
(2) Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages durch das Präsidium steht dem Antragsteller ein Widerspruchsrecht
zu, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss. Sie ist nicht vererbbar.
(4) Ein Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Präsidenten. Die Beitragspflicht endet aber stets erst
mit dem Ende des laufenden Jahres.
(5) Ein Mitglied kann durch das Präsidium oder einem vom Präsidium bestimmten Ausschuss ausgeschlossen
werden
a) wenn trotz zweifacher Mahnung und Ablauf einer gesetzten Zahlungsfrist die Verbindlichkeiten gegenüber
dem Verein nicht erfüllt sind,
b) wenn das Mitglied sich unehrenhaft oder wiederholt grob unsportlich verhält, oder das Ansehen des
Vereins oder einer seiner Abteilungen, oder eines Verbandes, dem der Verein angehört, verletzt,
c) wenn ein Mitglied gegen die Satzung oder Spielordnung des Vereins oder einer Abteilung grob verstößt,
d) aus sonstigem wichtigen Grund.
(6) Vor der Beschlussfassung über einen Ausschluss ist dem Mitglied, unter Setzung einer angemessenen Frist,
Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Ein Ausschluss ist dem Betroffenen schriftlich unter Mitteilung der
wesentlichen Gründe bekannt zu geben.
(7) Gegen einen Ausschluss steht dem Betroffenen das Recht zu, die Mitgliederversammlung anzurufen. Diese
entscheidet endgültig. Die Anrufung der Mitgliederversammlung ist nur zulässig, wenn sie spätestens 14 Tage
nach Mitteilung des Ausschlusses schriftlich beim Präsidenten des Vereins beantragt wird. Bei rechtzeitiger Berufungseinlegung
ruhen die Mitgliedsrechte bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung.

§ 8

Beiträge
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und Umlagen (einmalige Sonderbeiträge) werden durch die Mitgliederversammlung
festgelegt; sie sind eine Bringschuld. Über Aufnahmegebühren entscheidet das Präsidium. Soweit Abteilungen
des Vereins eigene Beiträge erheben, gilt insoweit deren Abteilungsordnung.

§ 9

Stimmrecht und Wählbarkeit
Mit Vollendung des 18. Lebensjahres sind alle Mitglieder aktiv und passiv wahlberechtigt. Das Stimmrecht kann
nur persönlich ausgeübt werden.

§ 10

Organe des Vereins
sind:
die Mitgliederversammlung
das Präsidium
der Präsident

§ 11

Die Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Vereinsorgan ist die Mitgliederversammlung. Sie ist mindestens einmal jährlich einzuberufen (Jahreshauptversammlung).
(2) Der Jahreshauptversammlung obliegt
- die Entgegennahme der Jahresberichte und der Jahresabrechnungen des Präsidiums und der Abteilungen,
- die Wahl der Präsidiumsmitglieder, soweit erforderlich,
- die Wahl der Revisoren
- die Entlastung des Präsidiums,
- die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins,
- die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge und Umlagen,
- die Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Beschluss des Präsidiums einzuberufen oder wenn
wenigstens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder dies beim Präsidium unter Angabe des Zwecks und der
Gründe schriftlich beantragen
(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlungen erfolgt durch schriftliche Einladung aller Mitglieder durch den
Präsidenten unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen. In der Einladung ist die Tagesordnung bekannt zu geben.
(5) Jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher
Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen
bedürfen einer 2/3-Mehrheit, zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine 4/5-
Mehrheit erforderlich.
(6) Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur
abgestimmt werden, wenn diese mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Präsidium eingegangen
sind und wenn die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit beschließt, dass die Anträge auf die Tagesordnung
zu setzen sind. Ein Antrag auf Satzungsänderung bedarf, um nachträglich auf die Tagesordnung
gesetzt zu werden, der Einstimmigkeit.
(7) Abstimmungen sind nur bei der Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten sowie des Schatzmeisters
und im übrigen nur dann geheim, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder dies beantragen.
(8) Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und
dem Protokollführer zu unterzeichnen. Dies gilt auch für die Beschlüsse von Präsidiumssitzungen.

§ 12

Das Präsidium
(1) Das Präsidium
besteht aus
dem Präsidenten,
dem Vizepräsidenten,
dem Schatzmeister,
dem Schriftführer,
dem Mitglieder- und Beitragswart,
drei Beisitzern
und den Abteilungsleitern.
(2) Das Präsidium wird von der Mitgliederversammlung, mit Ausnahme der Abteilungsleiter, die von ihren Abteilungen
gewählt werden, auf die Dauer von jeweils zwei Jahren gewählt und bleibt bis zur satzungsgemäßen
Neuwahl des neuen Präsidiums im Amt.
(3) Das Präsidium erlässt Ordnungen und fasst seine Beschlüsse in Präsidiumssitzungen, die vom Präsidenten
formlos einberufen werden. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder
erschienen ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als
abgelehnt.
(4) Präsidiumssitzungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder ein Drittel der
Mitglieder des Präsidiums dies vom Präsidenten verlangt.
(5) Das Präsidium leitet den Verein in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten
sind, oder die Selbstverwaltungsangelegenheiten der Abteilungen betreffen und bewilligt die Ausgaben und beschließt
die Aufnahme, Ausschließung oder Maßregelung von Mitgliedern. Die Sitzungen leitet der Präsident und
vollzieht die Beschlüsse. Das Präsidium kann Teile seiner Aufgaben auf Ausschüsse übertragen.
(6) Scheidet ein Präsidiumsmitglied aus, kann das Präsidium ein nicht gewähltes Mitglied kommissarisch bis zur
nächsten Wahl berufen. Die Aufgaben des ausgeschiedenen Mitgliedes können auch von einem anderen Präsidiumsmitglied
übernommen werden. Darüber hinaus ist Personalunion zulässig.

§ 13

Der Präsident
(1) Der Präsident ist der Vorsitzende des Vereins.
(2) Er führt die Geschäfte des Vereins, soweit sie nicht anderen Präsidiumsmitgliedern zugewiesen sind. In Fällen,
in denen das Präsidium nicht rechtzeitig versammelt werden kann, oder das sonst zuständige Präsidiumsmitglied
nicht erreichbar ist, trifft er auch insoweit unaufschiebbare Entscheidungen. Er beruft die Mitgliederversammlungen
und die Präsidiumssitzungen ein und leitet sie. Er legt die Tagesordnung fest und überwacht die
Vollziehung der Beschlüsse des Präsidiums und der Mitgliederversammlung. Er vertritt den Verein nach innen
und außen. Er ist berechtigt, auch außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen.
(3) Bei der Aufstellung des Haushaltsplans wirkt er mit. Er ist dazu aufgerufen, die übrigen Präsidiumsmitglieder
zur Wahl vorzuschlagen.
(4) Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten bei dessen Verhinderung.
(5) Die Aufgaben der übrigen Mitglieder des Präsidiums werden durch die Geschäftsordnung festgelegt. In Zweifelsfällen
entscheidet der Präsident.

§ 14

Vertretung
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Präsidenten und Vizepräsidenten vertreten. Jeder ist für
sich allein vertretungsberechtigt. Die beiden Präsidenten sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB.

§ 15

Abteilungen
(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss
des Präsidiums gegründet.
(2) Für die Ausübung des Sports in den Abteilungen sind die Statuten der jeweiligen Landesverbände maßgebend.
(3) Die Abteilungen können sich, sofern dies das Präsidium für zweckmäßig hält, selbst verwalten. Sie geben
sich zu diesem Zweck Ordnungen. Diese bedürfen der Genehmigung durch das Präsidium. Soweit keine Abteilungsordnung
vorliegt, gilt diese Satzung. Ist eine Abteilungsordnung mit dieser Satzung nicht zu vereinbaren, hat
diese Satzung den Vorrang.
(4) Die Abteilungen wählen ihre Leiter alljährlich oder im Abstand von 2 Jahren. Es können zur Verwaltung der
Abteilungsangelegenheiten auch Abteilungsvorstandschaften von den Abteilungen gewählt werden. Der Abteilungsleiter
ist gegenüber dem Hauptverein hinsichtlich der verwaltungstechnischen und sportlichen Leitung allein
verantwortlich.
(5) Für die Mitgliederversammlungen der Abteilungen gilt § 11 dieser Satzung entsprechend, wenn die Abteilungsordnungen
keine abweichende Regelung getroffen haben.

§ 16

Kassenrevision
Die Kasse des Vereins, sowie evtl. Kassen der Abteilungen werden in jedem Jahr durch zwei Revisoren geprüft.
Die Revisoren erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer
Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.

§ 17

Datenverarbeitung im Verein
Der Verein darf die persönlichen Daten der Mitglieder für eigene Zwecke gemäß den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes
speichern, verändern und löschen und übermitteln. Näheres wird durch eine Vereinsordnung
geregelt.

§ 18

Haftungsbeschränkung
Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht für Schäden, die bei der Ausübung des Sports, bei sportlichen
Veranstaltungen, beim Besuch derselben oder bei einer sonstigen für den Verein erforderlichen Tätigkeit
entstehen, also nicht für Unfälle, Diebstähle oder sonstige Schädigungen. Die Haftung für Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit bleibt hiervon unberührt.

§ 19

Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins darf nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Tagesordnung
dieser Versammlung muss den Punkt "Auflösung des Vereins" enthalten. Eine nachträgliche Aufnahme dieses
Punktes in die Tagesordnung ist unzulässig.
(2) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend
ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 4/5 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen
werden.
(3) Sind in dieser Mitgliederversammlung weniger als die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend, so
ist zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins innerhalb vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung
einzuberufen. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
In der Einladung zu dieser zweiten Versammlung ist darauf ausdrücklich hinzuweisen.
(4) Sofern die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, werden der Präsident und der
Vizepräsident gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Sie haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln.
(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des Vereinszwecks fällt das Vermögen des
Vereins an die Gemeinde Planegg mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich
zur Förderung des Sports verwendet werden darf.
Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung beschlossen.


Planegg, den 27.10.2005
Maximilian Häringer (Präsident), Lothar Grund (Vizepräsident)

Eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht München, Registergericht, VR 5814 am 27.10.2005.

 
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